Infoabend: Bodenheim wird bunter – Rechtsbegriffe zum Einstieg

Die öffentliche Berichterstattung ist verwirrend. Da gehen Begriffe durcheinander, die viele Menschen nicht kennen, und Kategorien verschwimmen. Da werden Menschen als „illegale Einwanderer“ bezeichnet, die die Grenze tatsächlich ohne Erlaubnis überquert haben – was durch die Genfer Konvention, die auch in Deutschland geltendes Recht ist, eindeutig gedeckt ist. Wir möchten Ihnen die wichtigsten Begriffe kurz erklären (und haben hierfür vor allem auf Informationen des zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, BAMF, zurückgegriffen; siehe auch http://www.bamf.de):

Asyl

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Menschenrechtsverletzungen zufügt und ihn wegen ihrer Intensität aus der Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde. Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung). Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen. Wem Asyl gewährt wird, der erhält eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre und ist rechtlich anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt.

Flüchtling

Als Flüchtling wird in Deutschland anerkannt, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Ausgehen kann diese Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure) oder von nichtstaatlichen. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Flüchtlinge erhalten drei Jahre Aufenthaltserlaubnis, danach in der Regel eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis.

Subsidiärer Schutz

Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Lediglich subsidiären Schutz erhält zum Beispiel, wer aus einem syrischen Kriegsgebiet flieht, um Leben und Gesundheit seiner Familie zu retten – ohne nachweisen zu können, dass er persönlich verfolgt wird, von wem und warum. Der subsidiäre Schutz wird in der Regel für ein Jahr gewährt und kann dann verlängert werden.

Abschiebungsverbot

Auch ohne den Schutz des Asylrechts oder als Bürgerkriegsflüchtling kann eine Abschiebung nach geltendem deutschen Recht unrechtmäßig sein. So prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge insbesondere, ob für einen Ausländer bei einer Abschiebung in den anderen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Ausländer darf dann nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, wenn dem Ausländer bei Rückkehr in den Zielstaat eine erhebliche individuelle Gefahr oder extreme allgemeine Gefahr droht oder wenn z. B. die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung infolge fehlender oder nicht ausreichender Behandlung im Zielstaat droht.


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