Kulturbunt – konkret …
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Entscheidungen
Härtefälle beim FAMILIENNACHZUG zu subsidiär geschützten Personen – interne Weisung des Auswärtigen Amtes vom 25.07.2025
Seit dem 24.07.2025 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt. In dieser Zeit ist besteht lediglich die Möglichkeit einer humanitären Aufnahme aus dem Ausland gemäß § 22 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in besonderen Härtefällen. Hinweis: Die in der Zeit der Aussetzung grundsätzlich ebenfalls fortbestehende Möglichkeit der Aufnahme von Familienangehörigen subsidiär geschützter Personen über § 23 AufenthG (Aufnahmeprogramme) ist de facto keine Option, weil die Regierungsparteien sich schon in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt haben, „freiwillige Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich (zu) beenden (…) und keine neuen Programme auf(zu)legen.“
Die „Härtefallregelung“ nach § 22 AufenthG soll eine absolute Ausnahme darstellen und ist nur durch das Erfüllen kaum erfüllbarer Kriterien und nach restriktiver Einzelfallprüfung erfolgreich. Zu den internen Weisung des Auswärtigen Amtes vom 22.07.2025 geht es hier.
Eine Zusammenfassung und Bewertung der Kriterien sowie eine „Vorlage für eine Härtefallanzeige und Antrag gem. § 22 AufenthG im Kontext der Aussetzung Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten“ findet sich hier.
Aufhebung des partiellen BAMF-Entscheidungsstopps zu DRITTSTAATENFÄLLEN GRIECHENLAND
Laut PRO ASYL hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Anfang September per Rundschreiben seinen partiellen Entscheidungsstopp vom 16.05.2024 für Antragsteller:innen mit internationalem Schutz in Griechenland aufgehoben. Das Rundschreiben liegt derzeit noch nicht vor, soll aber in den nächsten Wochen voraussichtlich hier verfügbar sein.
PRO ASYL schätzt die Auswirkungen des Rundschreibens und der Aufhebung des partiellen Entscheidungstopps wie folgt ein:
„Bei Antragsteller:innen, die vom BAMF als vulnerabel eingestuft werden, Familien mit minderjährigen Kindern und Personen über 62 Jahre geht das BAMF von einer drohenden Art. 3 EMRK-Verletzung in Bezug auf Griechenland aus. Sie kommen ins nationale Verfahren.
In Ergänzung zur Gruppe der alleinstehenden, nicht-vulnerablen Männer, deren Asylanträge ja schon länger als unzulässig abgelehnt werden, werden seit einigen Wochen auch nicht-vulnerable Ehepaare und ganz neu auch alleinstehende, nicht-vulnerable Frauen vom BAMF als unzulässig abgelehnt.“
Asyl(folge)anträge für geflüchtete Frauen aus AFGHANISTAN
Abteilung Flucht, interkulturelle Arbeit, Migration (FiAM) der Diakonie Hessen informiert: „Die Chancen afghanischer Frauen und Mädchen im Asylverfahren haben sich seit 10/2024 grundlegend verbessert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte in seinem Urteil vom 04.10.2024 (C-608/22 und C-609/22)1 fest, dass alle Frauen in Afghanistan aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Lage als verfolgt gelten. Der EuGH begründet seine Entscheidung mit der landesweiten und strukturellen Verfolgung afghanischer Frauen als soziale Gruppe. (…)
Diese Entscheidung stellt einen Wendepunkt dar: Während afghanische Frauen und Mädchen in der Vergangenheit häufig nur subsidiären Schutz oder Abschiebeverbote erhielten – teils sogar Ablehnungen –, wird ihnen nun in der Regel die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. (…)
Für Beratungsstellen ergeben sich daraus neue Handlungsmöglichkeiten, insbesondere bei Folgeanträgen: Hatte eine afghanische Frau in der Vergangenheit ein Asylverfahren betrieben, das nicht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft endete, sollte die Möglichkeit eines Folgeantrags geprüft werden. Frauen, für die ein Folgeantrag aussichtsreich und sinnvoll erscheint, sollten aktiv ermutigt werden, das aktuelle Zeitfenster zu nutzen.
Mehr Infos des Niedersächsischen Flüchtlingsrates dazu hier.
Zur Arbeitshilfe siehe unten!
Asylprüfung für Geflüchtete aus SYRIEN
Anfang Dezember 2024 hatte das BaMF alle Entscheidungen zu Asylanträgen von Syrer:innen ausgesetzt, die in Zusammenhang mit der Lage in ihrem Herkunftsland stehen. Das BaMF hatte dies mit der unübersichtlichen, dynamischen Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes begründet. Entschieden wurden seither lediglich sicherheitsrelevante Verfahren, Verfahren von Straftätern und Gefährdern, sowie Verfahren, die ohne die Bewertung der Lage im Herkunftsland entschieden werden können.
Dieser Verfahrensaufschub wurde Ende September 2025 modifiziert. Seither entscheidet das BaMF auch wieder Verfahren aus der Gruppe der jungen, arbeitsfähigen, alleinreisenden Männer. Darüber hinaus entscheidet das BAMF diejenigen Verfahren, in denen die Entscheidungshöchstfrist von 21 Monaten abgelaufen ist. Entscheidungen über Familienasyl sollen hingegen – unabhängig der Lage im Herkunftsland – derzeit noch nicht getroffen werden. Auch Widerrufsverfahren bei Heimreisen von Schutzberechtigten werden wieder bearbeitet, ebenfalls beginnend mit jungen Männern.
Erste Anhörungen von Syrer:innen, die in Deutschland Asyl beantragt haben, führt das BaMF bereits seit Mai wieder durch. Diese sind inzwischen auf alle syrischen Staatsangehörigen ausgeweitet worden, mit Ausnahme ethnischer und religiöser Minderheiten.
Hinweis für die Beratung und Begleitung syrischer Staatsangehöriger in Asylverfahren: Es wird künftig entscheidend auf den konkreten Vortrag der Antragsteller:innen zu individuellen Verfolgungsgefahren oder gefahrenerhöhenden Umständen ankommen! Es sollte daher in jedem einzelnen Verfahren so umfassend wie möglich zu etwaigen gefahrenerhöhenden Umständen und Vulnerabilitäten vorgetragen werden!
Das BaMF überprüft weiterhin kontinuierlich die Lage in Syrien und wird die Bearbeitung der betroffenen Asylverfahren nochmals ausweiten, sobald die Lage weitere Bewertungen zulässt. Die detaillierten Ausführungen finden sich hier.
Vorübergehender Schutz für Geflüchtete aus der UKRAINE verlängert bis 04.03.2027 – laut Durchführungsbeschluss des EU-Rats
Auch der „Spurwechsel“ in § 16b AufenthG (Hochschulstudium) und Blaue Karte* sind möglich, aber kein vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG mehr, wenn schon ein Schutztitel in einem anderen EU-Staat gewährt wurde. Details dazu besonders für Beratende finden sich hier.
*Aufenthaltstitel für Hochschulabsolvent:innen und für Drittstaatsangehörige mit besonderer beruflicher Erfahrung
Keine Verrechnungsschecks mehr
Die Einstellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) zu Ende 2025 hat Folgen für kontolose Sozialleistungsbeziehende – Bürgergeld- und Sozialhilfebeziehende, Geflüchtete, aber auch Krankengeld- und Rentenbeziehende. Da die Schecks für drei Monate gültig sind, erfolgte die letzte Zahlung in 09/2025. Harald Thomé / Tacheles e.V. schreibt in seinem hier verlinkten „Thomé Newsletter 28/2025 vom 07.09.2025“ über die Hintergründe und Auswirkungen der Einstellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung auf die Betroffenen sowie über die der Einstellung zugrunde liegenden Gesetzesänderungen. Außerdem gibt er wichtige Hinweise zum Umgang mit der neuen Situation an Behörden und wichtige Praxistipps an Betroffene und deren Begleiter:innen.
Keine Bezahlkarte für Geflüchtete im Landkreis Mainz-Bingen
Für Geflüchtete wird es nach derzeitigem Stand im Landkreis Mainz-Bingen keine Bezahlkarte geben. Einem hier verlinkten Artikel der Allgemeinen Zeitung vom 7. Oktober 2025 (Pay Wall) ist zu entnehmen, dass die Bürgermeister:innen aller Städte und Verbandsgemeinden im Landkreis nach einer gemeinsamen Besprechung der Kreisverwaltung mitgeteilt haben, die Bezahlkarte insbesondere aufgrund des damit absehbar verbundenen Verwaltungsmehraufwandes nicht einführen zu wollen.
Bisher haben mindestens fünf Landkreise oder kreisfreie Städte ihren Verzicht auf die Einführung einer Bezahlkarte für Geflüchtete erklärt (Stadt Koblenz, Landkreis Mainz-Bingen, die Städte Landau und Speyer und Rhein-Lahn-Kreis).
Gesetze
Asylbewerberleistungen statt Bürgergeld für Geflüchtete aus der UKRAINE – Stichtag 01.04.2025
Am 19.11.2025 wurde das „Gesetz zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)“ von der Bundesregierung beschlossen: Schon in ihrem Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien vereinbart, dass Personen mit vorübergehendem Schutz nach § 24 AufenthG, die erst nach dem 01.04.2025 nach Deutschland eingereist sind, statt Leistungn aus dem SGB Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sollen. Dies betrifft Geflüchtete aus der Ukraine. Mehr zum Leistungsanpassungsgesetz findet sich hier.
Arbeitshilfen
Besserstellung von Frauen und Mädchen aus AFGHANISTAN durch Asylfolgeanträge
Eine Arbeitshilfe der Diakonie Hessen (Fachstelle FiAM) erklärt, wie afghanische Frauen und Mädchen gezielt bei Folgeanträgen unterstützt werden können. Sie enthält Erläuterungen zu Asylfolgeanträgen afghanischer Frauen und Mädchen, die mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG oder einer Duldung in Deutschland leben: Was ist ein Asylfolgeantrag, für wen kommt er in Frage, kann er auch negative Folgen haben? Welche formalen und inhaltlichen Voraussetzungen muss er erfüllen? Wo und wie ist der Antrag zu stellen, gibt es eine Wohnpflicht in der Erstaufnahme, gibt es eine Anhörung zu den neuen Asylgründen? Was passiert nach dem Bescheid, können Angehörige den Flüchtlingsstatus von der Frau oder dem Mädchen ableiten?“
Eine Vorlage für ein Begründungsschreiben findet sich hier.
Informationen
Das vhs-Ehrenamtsportal wird nicht weitergefördert
Noch bis Dezember werden Schulungen angeboten. Die Facebook-Seite wird zum Ende des Jahres offline geschaltet, und der letzte Newsletter wird im Dezember erscheinen.
Die gute Nachricht: die Website bleibt erhalten mit allen wichtigen Infos und Materialien. Dort stehen weiterhin digitale Materialien zur Verfügung.
Veranstaltungen (nach Datum geordnet)
Online-Dialog „Migrationspolitischer Diskurs im Fokus – das sagen Kommunen!“
Veranstalter: Deutsches Institut für Urbanistik (DIfU) gGmbH
Inhalt: Aus der Ankündigung: „Öffentliche Debatten sind mit Migrationsthemen aufgeladen. Zuwanderung scheint die Mutter aller Probleme. Wie positionieren sich Verantwortliche in Kommunen dazu? Welche Botschaften richten sie an Bund und Länder – auch für die neue Legislaturperiode? Und was erwarten sie von sich selbst?“ Im Rahmen einer Podiumsdiskussion wird u.a. Dr. Dominique Gillebeert, die Leiterin der Stabsstelle für Vielfalt und Chancengleichheit in Ingelheim am Rhein, zu diesen Fragen Stellung beziehen.
Zeit: Mittwoch, 26.11.2025, ab 17:00 Uhr
Weitere Informationen: zu den sonstigen Mitwirkenden und der Link zur obligatorischen Anmeldung finden sich hier.
Pflege deine Zukunft. Jobbörse rund um Pflege und Gesundheit
Veranstalter: Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Inhalt: Die Teilnehmenden erhalten bei dieser Jobmesse die Gelegenheit, 11 verschiedene Arbeitgeber aus dem Bereich Pflege und Gesundheit aus dem Kreis Mainz-Bingen kennenzulernen und sich diesen in kurzen Vorstellungsgesprächen zu präsentieren sowie sich über interessante Berufe zu informieren. Im Idealfall ergibt sich aus den Gesprächen die Chance, noch in diesem oder aber im nächsten Jahr einen Ausbildungs- oder Praktikumsplatz bzw. eine Beschäftigung zu erhalten.
Zielgruppe: Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund, die sich für einen Gesundheitsberuf interessieren und B1-Deutschkenntnisse mitbringen.
Zeit: Freitag, 28.11.2025, 09:30 – 13:30 Uhr
Ort: Ingelheim, Kreistagssaal der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg- Rückert- Str. 11
Weitere Informationen: Der Flyer mit QR-Code für Programmablauf und teilnehmenden Arbeitgeber findet sich hier.
Filmvorführung „Kein Land für Niemand“
Inhalt: Die Dokumentation „Kein Land für Niemand“ begleitet eine Rettungsmission im Mittelmeer, zeigt die katastrophalen Zustände in Lagern für Geflüchtete und gibt Menschen eine Stimme, die den lebensgefährlichen Weg nach Europa überlebt haben. Gleichzeitig blickt der Film auf die politische und gesellschaftliche Entwicklung in Deutschland: Ein erstarkender Rechtspopulismus prägt den Diskurs. Flucht und Migration werden zunehmend kriminalisiert, und humanitäre Hilfe gerät unter Druck.
Zeit: Samstag, 13.12.2025, 12:00 Uhr
Ort: Mainz, CAPITOL Arthouse Kino Mainz, Neubrunnenstraße 9
Weitere Informationen: Der Link zum Ticketshop des CAPITOL findet sich hier. Regulärer Preis: € 12,00.
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