Kulturbunt – konkret …
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Urteile & Entscheidungen
Übergangsregelungen zum Chancenaufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) in die §§ 25a und 25b AufenthG (nach Informationen der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. – GUA)
Das Innenministerium RLP (MFFKI) hat ein Rundschreiben zum Umgang mit bis zum 30.12.2025 gestellten Anträgen nach § 104c AufenthG geschickt. Danach sollen Anträge, die bis einschließlich 30.12.2025 fristgerecht gestellt wurden, auch dann weiter bearbeitet werden, wenn die Entscheidung erst nach dem Außerkrafttreten der Vorschrift erfolgen kann. Der Chancenaufenthalt kann noch längstens bis zum 30.06.2027 erteilt werden. Das Schreiben des MFFKI an die Ausländerbehörden endet mit der Bitte, fristgerecht bis zum 30.12.2025 gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG spätestens bis zum 30.01.2026 zu bescheiden. Das Rundschreiben findet sich hier. Klar gestellt werden außerdem erleichtere Bedingungen für Voraufenthaltszeiten und Identitätsklärung.
Zur Erfolgsquote derjenigen, die den Chancenaufenthalt wahrnehmen, siehe unten unter Informationen!
Ergreifung im Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft zum Zweck der Abschiebung nur mit richterlicher Durchsuchungsanordnung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 19.11.2025 (2 BvR 460/25) entschieden, dass die Ergreifung im Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft zum Zweck der Abschiebung als Durchsuchung einzustufen ist und daher einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bedarf. Die Pressemitteilung des BVerfG vom 20.11.2025 findet sich hier, weitere Informationen zum Verfahren bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die das Verfahren juristisch begleitet hat, hier und eine Pressemitteilung von PRO ASYL hier.
Zur Zumutbarkeit der Passbeschaffung oder Inanspruchnahme anderer konsularischer Dienstleistungen für AFGHANISCHE Staatsangehörige
Vor dem Hintergrund der Übernahme des Generalkonsulat Bonn durch Vertreter der Taliban Antwort der Bundesregierung vom 19. November 2025 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Die Linke (BT-Drucksache 21/2873):
„In Fällen der vorgetragenen Unzumutbarkeit bei der Beschaffung eines Nationalpasses entscheidet die zuständige Ausländerbehörde stets im Einzelfall und in eigener Zuständigkeit, ob Passersatzpapiere, wie z. B. ein Reiseausweis für Ausländer, ausgestellt und welche Anforderungen an den Nachweis der Unzumutbarkeit gestellt werden. Die Prüfung der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung erfolgt im Einzelfall und am Maßstab der gesetzlichen Vorgaben […]. Besonders sorgfältige Prüfungen sind bei anerkannt Schutzberechtigten vorzunehmen. In den Fällen persönlicher Verfolgung ist grundsätzlich eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung anzunehmen, falls sich der Schutzberechtigte bei einem Kontakt mit dem Verfolgerstaat in unmittelbare Gefahr begäbe. Dies gilt auch für laufende Asylverfahren, da zunächst noch geprüft werden muss, ob eine Verfolgung besteht. Zudem kann eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates zur Passbeschaffung im Einzelfall nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AsylG zum Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Den Ländern, deren Ausländerbehörden hierüber befinden, sind diese Vorgehensweisen bei Schutzberechtigten hinreichend bekannt.
[…] Darüber hinaus ist die Frage der Zumutbarkeit in der Regel einzelfallabhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden. Allgemein ist zu unterstreichen, dass die afghanischen Vertretungen – auch nach der Akkreditierung der neuen Beamten für konsularische Aufgaben – von Personen geleitet werden, die von der Islamischen Republik Afghanistan noch vor dem Machtwechsel im August 2021 entsandt wurden. Das afghanische Generalkonsulat in Bonn steht unter Aufsicht der afghanischen Botschaft in Berlin. Im Übrigen liegen derzeit keine weiteren Hinweise auf Umstände vor, die eine Rolle für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung spielen könnten. Die Bundesregierung beobachtet die Situation genau.“
Außerdem ist v.a. auch bei Afghan:innen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 S. 2 AufenthG die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer möglich, wenn im Rahmen der Aufnahme eine besondere Gefährdung durch die Taliban festgestellt worden ist (vgl. z.B. Bundesministerium für Inneres (BMI), FAQ zum Themenkomplex Afghanistan vom 08. Oktober 2021, S. 14).
Abschiebestopp für IRANISCHE Staatsangehörige
In einer Pressemitteilung vom 14.01.2026 informiert das MFFKI darüber, dass es „mit sofortiger Wirkung“ einen Abschiebestopp für iranische Staatsangehörige angeordnet und bereits ein entsprechendes Schreiben an die Ausländerbehörden im Land versendet hat. Hintergrund sei die dramatische Verschlechterung der Lage im Iran, die sich durch das massive Vorgehen des Regimes gegen die eigene Bevölkerung in den letzten Wochen weiter zugespitzt habe.
Der Abschiebestopp gilt zunächst für 3 Monate und könnte danach – so das MFFKI – im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium für weitere 3 Monate verlängert werden. Ausgenommen von dem Abschiebestopp sind laut Pressemitteilung des Ministeriums „Straftäter:innen, Gefährder:innen sowie Personen, bei denen ein Ausweisungsinteresse vorliegt.
Keine Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat die Integrationskursträger in einem Trägerrundschreiben vom 09.02.2026 (inkl. Anlage 1) darüber informiert, „dass im laufenden Haushaltsjahr bis auf Weiteres keinerlei Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG erteilt werden können. Das bedeutet, dass insbesondere Asylbewerber, Geduldete (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG), Menschen aus der Ukraine sowie Unionsbürger nicht mehr im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden. Bereits erteilte Teilnahmezulassungen behalten ihre Gültigkeit. Es ist möglich, dass die Träger anfragende Personen, die keine Zulassung erhalten können, als Selbstzahlende in die Kurse aufnehmen.“
Zur Einordnung: Laut Integrationskursgeschäftsstatistik des BAMF waren im 1. Halbjahr 2025 knapp 41 % der insgesamt ca. 180.000 „Neukursteilnehmer:innen“ nach § 44 Abs. 4 AufenthG vom BAMF zugelassen worden und basierten 44 % aller im 1. Halbjahr 2025 neu ausgestellter Integrationskursberechtigungen auf § 44 Abs. 4 AufenthG. Eine ähnliche Quote war – laut Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs im BMI, Christoph de Vries, auf eine „Bundestags-Frage“ der Grünen Bundestagsabgeordneten Filiz Polat vom 28.01.2026 – auch in diesem Jahr zu erwarten. Das heißt: Fast die Hälfte der Kursteilnahmen könnte von der Streichung betroffen sein.
Gesetze
„Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam„
Das Gesetz enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:
1) Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates (§ 29b AsylG n.F.)
2) Festlegung einer gemeinsamen Liste „sicherer Herkunftsstaaten“ (s.o.) mit folgenden Staaten: Ägypten, Marokko, Tunesien, Indien, Kosovo, Bangladesch und Kolumbien. Auch EU-Beitrittskandidaten gelten grundsätzlich als sicher, außer dort herrscht ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, „restriktive Maßnahmen [wurden] erlassen, die die Grundrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigen“ oder der „Anteil positiver Entscheidungen der Behörden der Mitgliedstaaten bei Antragstellern aus dem betreffenden Land […] [liegt] bei über 20 %“. Zu den EU-Beitrittskandidaten zählen gegenwärtig: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, die Ukraine und die Türkei. Potenzieller Beitrittskandidat ist der Kosovo. Für die Betroffenen bedeutet die Einstufung ihres Herkunftslandes als „sicher“ u.a., dass ihre Asylanträge faktisch keine Aussicht auf Erfolg mehr haben und die Anträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wodurch der Rechtsschutz gegen die ablehnende Entscheidung des BAMF massiv eingeschränkt wird, und dass sie während des Asylverfahrens und nach Ablehnung ihres Asylantrages einem absoluten Arbeitsverbot unterliegen.
3) Streichung der Regelung zur Bestellung anwaltlicher Vertreter:innen in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamssachen (§ 62d AufenthG)
Neues Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt (LCDV)
Der rheinland-pfälzische Landtag hat am 28.01.2026 mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP dem Entwurf für ein „Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt (LCDV)“ (inklusive eines Änderungsantrags der 3 Regierungsfraktionen) zugestimmt. Damit hat RLP als 2. Bundesland nach Berlin den Schutz vor Diskriminierung durch landesbehördliches Handeln (z.B. im Bildungssystem und bei der Polizei) gesetzlich festgeschrieben und eine im Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP enthaltene Vereinbarung wurde kurz vor dem Ende der Legislaturperiode doch noch umgesetzt.
Zur Pressemitteilung des Netzwerks diskriminierungsfreies Rheinland-Pfalz e.V. (NdRLP) geht es hier.
Ebenfalls am 28.01.2026 hat Familienministerin Katharina Binz dem NdRLP einen Förderbescheid für das Haushaltsjahr 2026 übergeben. Damit kann der Verein seine seit 2023 durch Bundesmittel ermöglichte Tätigkeit im Rahmen des „Antidiskriminierungsbüros RLP“ auch nach Auslaufen der Bundesförderung fortsetzen. Das Büro ist damit eines der wenigen vormals bundesgeförderten Beratungsstellen, die in eine Landesförderung übernommen wurden. Auch dazu in der oben verlinkten Pressemitteilung des NdRLP.
Arbeitshilfen
„Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und unbefristete Aufenthaltstitel – Checklisten für Migrationsfachdienste“ – neue Handreichung der Diakonie Deutschland
Ziel der Checklisten ist es, im Einzelfall möglichst schnell einen Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit oder in einen unbefristeten Aufenthaltstitel aufzeigen zu können. Die Checklisten verschaffen hierfür einen kompakten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen. Gleichzeitig vermitteln sie ein Prüfprogramm für unsere Migrationsfachdienste in der Fallbearbeitung. Die Checklisten fokussieren sich auf die Zielgruppe der humanitär und familiär aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.
Informationen
Abschiebungen 2025 – Rheinland-Pfalz (wieder) ganz vorne dabei
Laut Drucksache „Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung“ (DS 21/3520 – Seite 30) zeichnete RLP im Zeitraum 01/25 bis 11/25 für 5,14 % aller von einem Bundesland veranlassten Abschiebungen verantwortlich, obwohl der rheinland-pfälzische Anteil an allen ausreisepflichtigen Personen bei lediglich 3,66 % lag.
Auch im Hinblick auf die Entwicklung der Abschiebezahlen von 01/25 bis 11/25 im Vergleich zum ganzen Jahr 2024 nimmt RLP im Vergleich der Bundesländer eine aus menschenrechtlicher Perspektive unrühmliche Vorreiterrolle ein: Schon in den ersten 11 Monaten des vergangenen Jahres hatte RLP 20,59 % mehr Menschen abgeschoben als im ganzen Jahr 2024 (bundesweite Steigerung 6,11 %). Mit seiner Steigerungsrate von 20,59 % belegt RLP hinter Bremen, dem Saarland und Schleswig-Holstein Platz 4 im Länderranking.
Einen besonders großen Beitrag zu diesen Zahlen leisteten Landkreise Mainz-Bingen und Bad Kreuznach: Statt 15 Abschiebungen in 2024 bringt es der Landkreis Mainz-Bingen in 2025 auf 42 Abschiebungen (+ 180 %) und statt 23 Abschiebungen in 2024 bringt es der Landkreis Bad Kreuznach in 2025 auf 35 Abschiebungen (+ 52,2 %).
Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab 01.01.2026
Die ab 01.01.2026 gültigen Leistungssätze für Grundleistungsberechtigte nach §§ 3, 3a AsylbLG wurden am 27.10.2025 vom BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Das Integrationsministerium RLP hat hierzu am 17.11.2025 ein Rundschreiben an die rheinland-pfälzischen Leistungsbehörden versandt. In den Anlagen 2 bis 4 zu dem Rundschreiben ist die Berechnung der einzelnen Abteilungen für die jeweiligen Leistungssätze ersichtlich.
Die Leistungssätze für 2026 liegen damit zwar über den Leistungssätzen für 2025 aber weiterhin unter denen für 2024 (bei Regelbedarfsstufe 1 lagen die Beträge z.B. für 2024 bei 460 €, für 2025 bei 441 € und für 2026 bei 455€)!!!
Leistungsausschluss in Dublin-Fällen gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG
Dazu Überblick der juristischen und politischen Entwicklungen sowie Einschätzung von Claudius Voigt/GGUA vom 20.11.2025 hier.
(Nur) Knapp die Hälfte schafft es aus dem Chancenaufenthalt in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder b AufenthG
Bundesweite Zahlen zum Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG hat vor wenigen Tagen – hier verlinkt – der Mediendienst Integration unter Verweis auf Informationen aus dem BMI auf Grundlage des Ausländerzentralregisters (AZR) veröffentlicht: Demnach hatten bis 11/2025 insgesamt 88.312 (= 100 %) vormals langjährig ausreisepflichtige Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erhalten. Von ihnen waren 11/2025 noch 16.554 Personen (= 18,74 %) weiterhin im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. 26.986 Personen (=30,56 %) war es gelungen, aus der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) oder §25b AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) zu gelangen. Damit hatten sich bis 11/2025 44.772 Personen (= 50,70 %) erfolglos um eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a oder b AufenthG bemüht und waren stattdessen wieder in die Ausreisepflicht zurückgefallen.
Bezahlkarte für SGB II-Beziehende ohne Bankkonto ab 01.01.2026
Laut Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 27.11.2025 soll für SGB II-Beziehende ohne Bankkonto ab Januar 2026 eine Bezahlkarte eingeführt werden. Die bisher üblichen Verrechnungschecks gibt es nicht mehr. Die Bezahlkarte ist zunächst für 1 Jahr gültig, (grundsätzlich bis zu 4 Jahre mit PIN) und muss im Jobcenter abgeholt werden; hierfür ist eine Authentifizierung erforderlich. Das kann zu Problemen führen, wenn Personalausweise oder Pässe fehlen oder abgelaufen sind, oder wenn das Jobcenter eine Fiktionsbescheinigung aufgrund des fehlenden Lichtbilds nicht als vollwertiges Ausweisdokument anerkennt.
Wenn die Bezahlkarte nicht machbar ist, muss eine andere Übermittlungsform bereitstehen. Besonders herausfordernd wird die Lage in den ca. 100 kommunalen Jobcentern. Sollte es im Januar in irgendeinem Jobcenter zu Problemen kommen, sind die Behörden mit Verweis auf die „sonstige Übermittlung“ nach § 47 SGB I zur Lösung aufzufordern. Erfolgt diese nicht, sollte dies per Eilklage vor dem Sozialgericht durchgesetzt werden. Zusammenfassung auf der Tacheles-Webseite. Weitere Informationen zur Einführung der Bezahlkarte für SGB II-Beziehende ohne Konto gibt es auch hier und hier.
Geplante Bleiberechtserleichterungen von arbeitsmarktintegrierten Geduldeten und besserer Übergang von Ausbildung in Beschäftigung für Drittstaatsangehörige
Zu diesem Thema gibt es zwei Bundesratsinitiativen – eine aus Schleswig-Holstein und eine aus RLP. Über den Entschließungsantrag Schleswig-Holsteins vom 13.01.2026 soll der Bundesrat die Bundesregierung dazu auffordern, die im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD verabredete Bleiberechtsregelung für gut integrierte Geduldete (Zeilen 3.072 bis 3.080) zügig umzusetzen und die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen zu vereinfachen. Gefordert wird konkret, die im Koalitionsvertag vorgesehene Mindestaufenthaltsdauer von 4 Jahren vor einem Bleiberecht auf 3 Jahre zu verkürzen und die Regelung erst zum 31.12.2029 wieder außer Kraft treten zu lassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung außerdem dazu auf, „die Regelungen in §§ 60c und 60d AufenthG zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung […] dahingehend anzupassen, dass […] eine Ausbildung oder Beschäftigung […] zukünftig stärker” berücksichtigt wird.
Die Bundesratsinitiative der rheinland-pfälzischen Landesregierung findet sich hier. Sie zielt darauf ab, über eine Änderung des Aufenthaltsrechts Drittstaatsangehörigen nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung einen rechtssicheren und lückenlosen Übergang in eine qualifizierte Anschlussbeschäftigung zu ermöglichen. In der Praxis kommt es derzeit häufig zu Verzögerungen, die dazu führen, dass ausgebildete Fachkräfte trotz konkreten Arbeitsplatzangebots ihre Tätigkeit nicht unmittelbar aufnehmen dürfen.
Veranstaltungen (nach Datum geordnet)
2. Mainzer Ausbildungsmesse „Berufe in der Pflege„
Veranstalter: ASB und Kausa Landesstelle RLP in Kooperation mit mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, “Bildungsketten”, Bundesinstitut für Berufsförderung und Land RLP
Zielgruppe: Ausbildungsinteressierte im Bereich Pflege
Zeit: Mittwoch, 25.02.2026, 11:00 – 15:00 Uhr
Ort: Stadthaus Mainz, Große Bleiche 46
Weitere Informationen: Eintritt frei. Mehr Infos finden sich hier.
Landesweites Vernetzungstreffen – das Plenum des Flüchtlingsrat RLP e.V.
Veranstalter: Flüchtlingsrat RLP e.V.
Inhalt: Landesweiter Austausch mit Schwerpunkten Landtagswahlen und aktuelle Situation im Sudan.
Zielgruppe: Das Treffen ist für alle offen und kostenlos.
Zeit: Donnerstag, 26.02.2026, 09:00 – 15:00 Uhr
Ort: Online via Zoom
Weitere Informationen: inkl. Programm und Zugangsdaten auf der Homepage des Flüchtlingsrat RLP e.V.
EngagiertGeforscht zur Studie „Kompetenz trifft Engagement – Wirkung und Potenziale von Skills-Based Volunteering“
Veranstalter: Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Inhalt: Wie können Fachkompetenzen von Unternehmensmitarbeitenden gezielt eingesetzt werden, um das Engagement zivilgesellschaftlicher Organisationen nachhaltig zu stärken? Die Studie liefert eine fundierte Datenbasis zu Skills-Based Corporate Volunteering (SBCV) in Deutschland und zeigt auf, wie wirkungsvolle Partnerschaften zwischen Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisationen entstehen können – und welche Faktoren aktuell Wirkung und Umfang von SBCV beeinflussen. Interviews, Fallstudien und Online-Befragungen geben einen umfassenden Einblick in die Wirkungen, Erfolgsfaktoren und Herausforderungen von SBCV in Deutschland. Auch die Rolle von Mittlerorganisationen wird beleuchtet.
Zeit: Donnerstag, 26.02.2026, 15:00 – 16:30 Uhr
Ort: Online
Weitere Informationen: Zu Anmeldung und weiteren Informationen geht es hier.
Info-Abend für Eltern: „Berufswahl mit Zukunft“ Welche Schule und welche Ausbildung passen zu meinem Kind?
Veranstalter: KAUSA-Landesstelle Rheinland-Pfalz der HWK in Kooperation mit Agentur für Arbeit, “Bildungsketten”, Bundesinstitut für Berufsförderung und Land RLP
Inhalt: Informationen zu Schulsystem und Schulabschlüssen für Berufsausbildung und Hochschulzugang, zur dualen Berufsausbildung, über den Weg zum Praktikums- oder Ausbildungsplatz, zur Nutzung von Unterstützungsangeboten der Handwerkskammer, IHK und Arbeitsagentur, zu Hilfe bei Bewerbungsunterlagen, zu Hilfs- und Förderangeboten vor und während der Ausbildung (Nachhilfe, Sprachförderung, Einstiegsqualifizierung u.a.), zu Perspektiven nach der Ausbildung, insbes. Weiterbildungsmöglichkeiten wie Meister, Fachwirt oder ein späteres Studium.
Zielgruppe: ukrainische Eltern. Die Veranstaltung findet in ukrainischer Sprache statt.
Zeit: Donnerstag, 05.03.2026, 17:00 – 18:30 Uhr
Ort: Mainz, Handwerkskammer Rheinhessen, Holzhofstr. 4 (Bhf. Römisches Theater)
Weitere Informationen: Die Einladung findet sich hier (Ukrainisch) und hier (Deutsch). Anmeldung & Rückfragen unter 06131 9992 495 oder kausa@hwk.de. Weitere Termine in Arabisch, Farsi, Dari und Türkisch folgen in Kürze.
Internationalen Wochen gegen Rassismus
Veranstalter: bundesweite Koordination durch die Stiftung gegen Rassismus
Inhalt: Die Internationalen Wochen gegen Rassismus 2026 stehen unter dem Motto „100% Menschenwürde. Zusammen gegen Rassismus und Rechtsextremismus“. Sie bieten eine gute Gelegenheit, das vielfältige Engagement gegen Rassismus, Antisemitismus, Rechtsextremismus und jede Form Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit vor Ort durch Veranstaltungen sichtbar zu machen und damit deutliche Zeichen gegen Ausgrenzung, Diskriminierung und Hass zu setzen.
Zeit: 16. – 29.03.2026
Weitere Informationen: finden sich hier
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